1 Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge der EPnP GmbH oder eines mit dieser gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens (nachfolgend „Käufer“ genannt) über den Kauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend „Lieferant“ genannt).
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende, diesen entgegenstehende oder diese ergänzenden Bedingungen sind ausgeschlossen. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur dann und insoweit zur Anwendung, als der Käufer ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Ihnen wird hiermit vorsorglich widersprochen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Verträge, auch wenn der Käufer dann nicht gesondert auf sie Bezug nimmt.
1.3 Die Bezugnahme auf ein Angebot, ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, die abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen enthalten oder auf solche verweisen, oder die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie deren Bezahlung in Kenntnis solcher Bedingungen stellen keine Zustimmung des Käufers dar und es bleibt in diesen Fällen bei der ausschließlichen Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2 Vertragsschluss
2.1. Anfragen des Käufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote des Lieferanten gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Käufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang durch eine Bestellung anzunehmen.
2.3 Bestellungen des Käufers, die nicht auf ein Angebot des Lieferanten erfolgen oder eine abändernde Annahme i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB darstellen, gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Bestellung schriftlich anzunehmen (verbindliche Auftragsbestätigung). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der erneuten Annahme.
2.4 Der mit dem Angebot des Lieferanten und der Bestellung des Käufers geschlossene Vertrag gibt die Abreden zwischen Lieferant
und Käufer vollständig wieder; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Derartige Abreden sollen mindestens in Textform bestätigt werden. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail).
3 Lieferung, Gefahrtragung, Annahme der Ware
3.1 Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung den getroffenen Vereinbarungen entsprechen sowie termin- und fristgerecht erfolgen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung des Käufers in keinem Fall, Änderungen jeglicher Art an der
Ware, den Produktionsprozessen oder Produktionsbedingungen vornehmen.
3.2 Der Käufer kann auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag ganz oder teilweise stornieren, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist. Der Käufer informiert den Lieferanten schriftlich oder in Textform über etwaige Änderungen.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgen die Lieferungen frei Haus Käufer.
3.4 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Zulieferer. Etwaige Selbstbelieferungsvorbehalte des Lieferanten finden keine Anwendung.
3.5 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.
3.6 Zur Annahme von Lieferungen ist der Käufer im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Spezifikationsmerkmale oder sonstige garantierte Merkmale aufweisen.
4 Teil-, Mehr- oder Minderlieferung
4.1 Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Auf dem Lieferschein ist in solchen Fällen die ausstehende Restmenge aufzuführen. Nimmt der Käufer Teillieferungen auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten und kein Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.
4.2 Der Käufer behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Mehrmenge oder der kompletten Lieferung zu verweigern. Soweit dem Käufer eine Trennung der Mengen nicht zumutbar ist oder diese praktisch nicht möglich ist, ist der Käufer berechtigt, Mehrlieferungen auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden.
5 Fristen, Termine, Lieferverzug
5.1 Der vom Käufer in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
5.2 Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
5.3 Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Ware am Bestimmungsort.
5.4 Sobald der Lieferant erkennt, dass er vereinbarte Fristen und Termine ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dem Käufer unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung hiervon zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen berühren nicht die dem Käufer im Verzugsfall zustehenden Rechte und Ansprüche.
5.5 Ist der Lieferant in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 0,3% des Nettopreises pro vollendetem Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.6 Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen Verträgen mit einer Teilliierung/-leistung in Verzug, ist der Käufer berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Listung zu verlangen.
6 Preise, Verpackung, Versand
6.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind die Kosten für Verpackung und Transport bis zu dem Bestimmungsort in den Preisen enthalten. Der jeweilige Preis versteht sich in Euro, sofern nicht eine andere Währung vereinbart wird.
6.2 Der Käufer widerspricht ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferanten enthalten.
6.3 Die Ware ist so zu befördern, dass Schäden oder ein Verderb auf dem Transport vermieden werden.
6.4 Sofern zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Versandvorschriften gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen. Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.5 In allen Versandunterlagen sind dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummern, die bezeichneten Empfänger, Artikelbezeichnung und -nummer sowie die korrekte Empfangsstelle der Ware anzugeben.
7 Rechnung, Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
7.1 Rechnungen sind nach vollständiger mangelfreier Lieferung und Vorlage von Dokumenten für jede Bestellung unter Angabe der Bestelldaten mit den nach geltendem Recht erforderlichen Pflichtangaben prüfbar einzureichen. Soweit sie nicht prüfbar sind, können Rechnungen zurückgewiesen werden.
7.2 Zahlungen erfolgen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30Tagen netto. Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Eingang der vollständigen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Käufer die Bank am letzten Tag der Frist zur Vornahme der Zahlung angewiesen hat.
7.3 Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem Käufer noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8 Gewährleistung
8.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware entsprechend der dem Vertrag zu Grunde gelegten Muster, Typenmuster, Batch- oder Losmuster, Produkt- oder anderen Spezifikationen zu liefern. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Beschreibungen der Ware ergibt.
8.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist der Käufer bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Dem Käufer stehen Gewährleistungs- und Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.4 Die kaufmännische Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Käufers gilt eine Mängelrüge des Käufers jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Eintreffen der Ware beim Käufer abgesendet wird.
8.5 Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse durch den Lieferanten werden nicht anerkannt. Bei Mängeln und im Garantiefall stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit einzelne Garantieansprüche, z.B. aufgrund einer übernommenen Haltbarkeitsgarantie, über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
8.6 Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche gilt jeweils eine Frist von 36 Monaten, beginnend mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen sowie der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.
8.7 Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, ist der Käufer nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Im Falle mangelhafter Verpackungen oder falscher Deklarierung der Ware zählen zu den dem Käufer zu erstattenden Aufwendungen auch die dem Käufer hierdurch entstehenden Kosten (z. B. für Um- oder Neuverpackungen). In dringenden Fällen, falls der Lieferant nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der Käufer das Recht, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Käufer wird den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.
8.8 Im Übrigen kann der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
9 Lieferantenregress
9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und/oder wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
10 Audits
10.1 Bei Qualitätsproblemen mit der vom Lieferanten gelieferten Ware und/oder bei Abweichungen der vereinbarten Spezifikationen der Ware, ist der Käufer berechtigt, ein Prozess- oder Produktaudit durchzuführen. Der Lieferant gestattet dazu Mitarbeitern des Käufers und/oder zur Verschwiegenheit verpflichteten externen Auditoren (z.B. Prüf- und Zertifizierungsstellen, Behörden) während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu allen Fertigungsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie die Einsicht in alle qualitätsrelevanten Dokumente.
10.2 Der Käufer wird die Durchführung eines Audits rechtzeitig ankündigen. Der Käufer akzeptiert notwendige und angemessene Einschränkungen seines Rechts zur Durchführung von Audits zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten.
10.3 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten im Hinblick auf die Qualität der Ware in irgendeiner Weise beschränkt wird.
11 Qualitätssicherung, Dokumentation
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu unterhalten. Er hat durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die vereinbarten Spezifikationen sowie sonstige Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität der Ware im Rahmen eines schlüssigen Qualitätssicherungskonzeptes durch ständige Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle auf eigene Kosten zu prüfen und zu sichern
11.2 Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Ware übersichtlich geordnet verwahren. Er wird dem Käufer im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen.
11.3 Dokumente und Aufzeichnungen müssen vom Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens jedoch zehn Jahre aufbewahrt werden.
12 Schutzrechte Dritter, Eigentum
12.1 Der Lieferant stellt sicher, dass der Käufer durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an den Käufer gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Der Käufer wird den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
12.2 Der Käufer widerspricht Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Käufer Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, wird der Käufer den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
13 Produkt- und Produzentenhaftung, Versicherung
13.1 Die außervertragliche Produkt- und Produzentenhaftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, wenn diese auf einen Fehler der von ihm gelieferten Ware zurückzuführen sind, dessen Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die dem Käufer in solchen Fällen nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe entstehen. Das Recht des Käufers, einen eigenen Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
13.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13.3 Der Lieferant verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von 1.000.000,- € / 2.000.000,- € pro Schadensfall und eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von 5.000.000.- € / 10.000.000.- € pro Schadensfall für mindestens für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer aufrechtzuerhalten.
Auf Verlangen des Käufers stellt der Lieferant eine Versicherungsbescheinigung zum Nachweis dieser Versicherung zur Verfügung
14 Vermögensverschlechterung
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Käufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten (z.B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Rechte, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder seine Leistungen zu verweigern, bis der Lieferant die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
15 Geheimhaltung
15.1 Dem Lieferanten vom Käufer zur Verfügung gestellte Unterlagen und Muster sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden. Die Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Käufers. Der Käufer behält sich vor, diese Unterlagen jederzeit zurückzuverlangen, wenn der Lieferant gegen solche Pflichten verstößt oder laufende Verträge abgewickelt worden sind. Das Recht zum Rücktritt von laufenden Verträgen und zur Kündigung aus wichtigem Grund behält der Käufer sich bei einem Verstoß ebenso vor wie die Strafanzeige zur Einleitung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen.
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bekannt gewordenen Betriebsdaten und Informationen, auch über Kunden des Käufers, Stillschweigen zu bewahren und seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Ausgenommen hiervon sind allgemein öffentlich zugängliche Daten.
16 Lieferantenkodex
Der Lieferant verpflichtet sich, die in der jeweils aktuellen Fassung des Lieferantenkodexes der EPnP Gruppe – abrufbar unter epnp.de/lieferantenkodex-compliance – festgehaltenen Standards einzuhalten. Der Lieferant wird seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Käufer einsetzt, auf die Einhaltung des Lieferantenkodexes verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Verpflichtung seiner Mitarbeiter und Subunternehmer dem Käufer nach.
17 Datenschutz; Informationssicherheit
17.1 Soweit personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, verarbeitet der Lieferant diese personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag und in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Der Lieferant verarbeitet diese personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke, schützt die vom Käufer erhaltenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter und informiert den Käufer unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen und sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Käufers.
17.2 Der Lieferant darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch den Käufer nicht auf die Computersysteme des Käufers zugreifen und niemandem den Zugriff auf diese gestatten.
17.3 Der Lieferant informiert den Käufer sofort über und unterstützt den Käufer bei vermuteten, tatsächlichen oder drohenden Sicherheitsvorfällen oder Sicherheitsverletzungen, ungewöhnlichen oder böswilligen Aktivitäten oder Ereignissen und/oder Schwachstellen, von denen der Lieferant Kenntnis erlangt, die sich in irgendeiner Weise auf die Systeme des Käufers auswirken oder
17.4 Jede Verletzung der Pflichten gemäß Ziffern 17.1 bis 17.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Käufer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
18 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Bestimmungsort der Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und für etwaige Nacherfüllungen.
18.2 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sämtliche Verträge zwischen Lieferant und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das Amtsgericht Mannheim, in Deutschland. Dies gilt auch, falls der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand November 2025